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   BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 357/80   

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BAG, 07.09.1982 - 3 AZR 357/80 (https://dejure.org/1982,18180)
BAG, Entscheidung vom 07.09.1982 - 3 AZR 357/80 (https://dejure.org/1982,18180)
BAG, Entscheidung vom 07. September 1982 - 3 AZR 357/80 (https://dejure.org/1982,18180)
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Wird zitiert von ... (11)

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 Sa 106/06

    Teilkündigung, betriebliche Übung, tarifvertragliche Schriftform, Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (10) Sa 343/06

    Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 Sa 356/06

    Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (5) Sa 227/06

    Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (4) Sa 226/06

    Teilkündigung, betriebliche Übung, tarifvertragliche Schriftform, Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (3) Sa 151/06

    Teilkündigung, betriebliche Übung, tarifvertragliche Schriftform, Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (3) Sa 350/06

    Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (2) Sa 363/06

    Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Köln, 18.07.2006 - 9 (8) Sa 355/06

    Teilkündigung; betriebliche Übung; tarifvertragliche Schriftform; Treu und

    Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist jedoch nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -, Urteil vom 27. Juni 2001 - 10 AZR 488/00-, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -).

    Die Nichteinhaltung der Form führt - anders als eine sog. einfache vertragliche Schriftformklausel (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 -) - grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 125 Satz 1 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

    Es können aus einer stillschweigend/konkludent erfolgten Gesamtzusage keine weitergehenden Rechte als aus einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung begründet werden (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 - ).

    Dient sie dem öffentlichen Interesse oder bezweckt sie gar die staatliche Überwachung rechtsgeschäftlicher Vorgänge, so kommt ihrer strikten Beachtung größeres Gewicht zu, als wenn es nur um die beiderseitigen Interessen der Parteien eines Vertrages geht (vgl. BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -, Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 und vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 352/95 -).

    Damit verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 7. September 1982 - 3 AZR 357/80 -).

  • LAG Hessen, 23.06.2008 - 17 Sa 98/08
    Diese dient nicht einzig und allein der Gewährleistung einheitlicher Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer, sondern auch der Vermeidung einer unkontrollierten Entwicklung vom Normensystem abweichender bindender betrieblicher Übungen an einzelnen Standorten ( BAG 07. September 1982 - 3 AZR 5/80 - AP TV Arbeiter Bundespost § Nr. 1; BAG 07. September 1982 - 3 AZR 357/80 - n.v., juris; BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - aaO) .
  • LAG Hessen, 11.06.1999 - 7 Sa 2186/98
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